Weitere Dokumente zur Vertragsentstehung, insbesondere ein Angebot oder eine Offerte des Beschuldigten, liegen der Beschwerdekammer nicht vor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Anmerkung der Beschwerdeführerin ableiten, wonach Vertragsgegenstand gemäss E- Mail vom 15. Dezember 2021 und Auftragsbestätigung vom 28. Januar 2022 6 Rikschas «mit allen Dokumenten gemäss Euro-Standard» bilden sollen. Solche Dokumente finden sich nicht in den Akten und die Beschwerdeführerin begründet auch nicht im Ansatz, welche Dokumente gemeint sein könnten und welchen Inhalts diese sein sollten resp. welcher Euro-Standard gemeint sein sollte.