ein bestimmtes Gewicht vom Beschuldigten zugesichert oder von der Beschwerdeführerin als für einen allfälligen Vertragsabschluss unabdingbar erachtet worden wäre. Weder die E-Mail vom 15. Dezember 2021 noch die Auftragsbestätigung vom 28. Januar 2022 beinhalten Angaben oder Zusicherungen über das Gewicht der bestellten Rikschas. Weitere Dokumente zur Vertragsentstehung, insbesondere ein Angebot oder eine Offerte des Beschuldigten, liegen der Beschwerdekammer nicht vor.