Mangels weiterer Unterlagen geht somit nicht hervor, worin das «Angebot» des Beschuldigten konkret bestanden haben soll. In den Akten finden sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte sich überhaupt jemals über das Gewicht der bestellten Rikschas ausgetauscht hätten, resp. ein bestimmtes Gewicht vom Beschuldigten zugesichert oder von der Beschwerdeführerin als für einen allfälligen Vertragsabschluss unabdingbar erachtet worden wäre.