Vielmehr lässt sie ausführen, dass sämtliche Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und dem Beschuldigten in Q.________ (Stadt) auf elektronischem Wege (per E-Mail) stattgefunden hätten. Es wäre daher ohne Weiteres zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin für allfällige Korrespondenz betreffend Gewichtsangaben der Rikschas oder allfällige Anpreisungen des Beschuldigten – sofern diese denn erfolgt sind – die entsprechenden Belege einreicht. Mangels weiterer Unterlagen geht somit nicht hervor, worin das «Angebot» des Beschuldigten konkret bestanden haben soll.