Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine mündliche Kommunikation stattgefunden hätte. Vielmehr lässt sie ausführen, dass sämtliche Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und dem Beschuldigten in Q.________ (Stadt) auf elektronischem Wege (per E-Mail) stattgefunden hätten.