Hierbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass es sich beim Betrug um ein Kommunikations- und Interaktionsdelikt handle, weshalb sich die verfügte Nichtanhandnahme ohne vorgängige Durchführung einer Parteibefragung als bundesrechtswidrig erweise. Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine mündliche Kommunikation stattgefunden hätte.