7 die Umstände zur Vertragsentstehung näher darzulegen. Insbesondere erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, auf welchem Weg oder in welchem Zusammenhang sie auf das Angebot des Beschuldigten gestossen (Anzeige, Internet etc.) ist. Hierbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass es sich beim Betrug um ein Kommunikations- und Interaktionsdelikt handle, weshalb sich die verfügte Nichtanhandnahme ohne vorgängige Durchführung einer Parteibefragung als bundesrechtswidrig erweise.