In diesen Dokumenten ist jeweils ein Bruttogewicht von 190 kg vermerkt. 5.3 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe die Rikschas angeblich mit einem Leergewicht von 190 kg bzw. 200 kg angepriesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Umstände rund um das Zustandekommen des «Kaufvertrags» anhand der Aktenlage grundsätzlich unklar sind. Insbesondere ist fraglich, ob das Gewicht der Rikschas überhaupt zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil wurde. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, entsprechende Belege einzureichen und