5. 5.1 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Weder der Strafanzeige noch den Akten sind Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu entnehmen. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angele-