je mit Hinweisen). Einfache Lügen oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen als solche nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2). In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist bei einem Lügengebäude vor, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind.