5 arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1;140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung (BGE 147 IV 73 E. 3.2;