Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen einen Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1;