Entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin die Zusicherung, wonach das Leergewicht der Rikschas 200 kg nicht überschreite, vor der effektiven Lieferung nicht überprüfen können. Da die Rikschas aus einem Direktimport aus O.________ (Land) stammten, sei es der Beschwerdeführerin 4 nicht möglich gewesen, deren effektives Gewicht vorab zu verifizieren. Die Generalstaatsanwaltschaft führe denn auch nicht aus, welche weiteren Abklärungen zum (tatsächlichen) Gewicht denkbar gewesen wären.