Auch ihnen komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sondern stellten lediglich schriftliche Lügen dar. 3.5 In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 6. September 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren samt Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin als Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin die Zusicherung, wonach das Leergewicht der Rikschas 200 kg nicht überschreite, vor der effektiven Lieferung nicht überprüfen können.