Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ferner sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, da die gelieferten Rikschas nicht per se weniger Wert haben dürften. In Bezug auf die Urkundenfälschung brachte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass selbst bei allfälligem Bejahen der Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden der Tatbestand der Urkundenfälschung offenkundig nicht erfüllt wäre, da unrichtige Gewichtsangaben in Zolldeklarationen keine Falschbeurkundung darstellten.