Bei diesem Kaufpreis sei von der Käuferin zu erwarten, dass sie gewisse Überprüfungen zur gekauften Ware und den dazu gemachten Angaben tätige. Aus der Auftragsbestätigung sei keine Vereinbarung über ein Gewicht ersichtlich und sämtliche Belege, welche sich zum Gewicht der Rikschas äusserten, seien späteren Datums. Es seien durchaus weitere Abklärungen zum Gewicht denkbar gewesen. Es liege damit kein Tatverdacht auf eine arglistige Täuschung vor, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit.