Es sei auch kein Lügengebäude ersichtlich. Weiter sei kein Vertrauensverhältnis zwischen der Käuferin und dem Verkäufer im Sinne von vorbestehenden Geschäftsbeziehungen vor dem fraglichen Geschäft geltend gemacht worden und ein solches sei auch nicht aus den Akten ersichtlich. Zudem seien bei teureren Kaufgegenständen – wie hier bei einem Kaufpreis von über total EUR 54'501.00 – erhöhte Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen. Bei diesem Kaufpreis sei von der Käuferin zu erwarten, dass sie gewisse Überprüfungen zur gekauften Ware und den dazu gemachten Angaben tätige.