3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 zusammenfassend aus, selbst wenn der Beschuldigte über das Leergewicht der Rikschas getäuscht habe, liege keine arglistige Täuschung vor. Der Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften noch Kniffe bedient, insbesondere habe er keine Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 StGB verwendet. Es sei auch kein Lügengebäude ersichtlich.