Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei in Verletzung des pflichtgemässen Ermessens sowie in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» erlassen worden. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung brachte die Beschwerdeführerin vor, in Anwendung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 StGB seien die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung der angezeigten Urkundenfälschung zuständig. 3.4