3 gen über das Leergewicht von tatsächlich 250 kg hätte täuschen sollen, wenn nicht 190 kg bzw. 200 kg vereinbart gewesen wären. Dabei sei es unerheblich, ob die Parteien vertraglich gebunden seien. Jedenfalls stehe rein gestützt auf die Akten nicht mit Sicherheit fest, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei in Verletzung des pflichtgemässen Ermessens sowie in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» erlassen worden.