SR 311.0) fehle es an einer Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2024 im Wesentlichen geltend, es läge auf der Hand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin über das Leergewicht der Rikschas durchwegs getäuscht habe. Jedenfalls könne ein arglistiges Verhalten zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden und ein solches sei im Rahmen einer zu eröffnenden Strafuntersuchung weiter abzuklären. Es sei nicht anders erklärbar, weshalb der Beschuldigte in sämtlichen Bele-