Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, indem die bestellten Rikschas die vertraglich zugesicherten bzw. vorausgesetzten Eigenschaften nicht besässen und der Beschuldigte demnach seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, infolge der mutmasslichen Tatbegehung in N.________(Land) sowie in Ermangelung eines Anknüpfungspunktes gemäss Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;