Somit habe die Beschwerdeführerin die Beträge in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht an den Beschuldigten und nicht gestützt auf eine vom Beschuldigten ausgegangene Täuschungshandlung geleistet, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem Betrug ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin könne sich gegenüber dem Beschuldigten nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen.