3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Rechnungen nach der vom Beschuldigten erhaltenen (schriftlichen) Zusicherung, dass die bestellten Rikschas ein Leergewicht von 190 kg bzw. 200 kg aufweisen würden, beglichen habe. Somit habe die Beschwerdeführerin die Beträge in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht an den Beschuldigten und nicht gestützt auf eine vom Beschuldigten ausgegangene Täuschungshandlung geleistet, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem Betrug ausgegangen werden könne.