Der Auftrag über diese Rikscha sei mit Auftragsbestätigung vom 09.03.2022, unterzeichnet durch den Beschuldigten, bestätigt worden. Die zweite Lieferung mit zwei Rikschas sei am 17.03.2022 durch die H.________, erfolgt. Die Ladeliste der H.________ führe für die beiden Rikschas ein Gewicht von je 190 kg auf. Auch im Frachtbrief mit dem Absender der H.________ sei ein Bruttogewicht von total 380 kg vermerkt. Ebenso führe die Rechnung des Spediteurs G.________ ein Bruttogewicht von 380 kg auf und auch in den beiden Veranlagungsverfügungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)