3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung und Betrug vor. Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt zusammen (S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juni 2024): Die Privatklägerin habe mit der E.________ (Firma) mit Sitz in N.________ (Land), handelnd durch den Beschuldigten, einen Kaufvertrag über sechs Rikschas abgeschlossen. Das Angebot des Beschuldigten sei mit E-Mail vom 15.12.2021 von der Privatklägerin angenommen worden. Die Auftragsbestätigung des Beschuldigten vom 28.01.2022 bestätige diesen Vertrag. Vereinbart worden sei