Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Mit Eingabe vom 6. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilegung der Honorar- und Kostennote Schlussbemerkungen ein.