Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 288 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Juni 2024 (BM 24 15631) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs und Urkundenfäl- schung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch D.________ und vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Posteingang: 12. Juli 2024) Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anhandnahme bzw. Eröffnung des Verfahrens im Sinne der Anträge gemäss Strafantrag vom 4. April 2024 und die Durchführung einer Voruntersuchung; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaats- anwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Einga- be vom 25. Juli 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft und hielt fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet. Mit Eingabe vom 6. September 2024 reichte die Beschwerde- führerin unter Beilegung der Honorar- und Kostennote Schlussbemerkungen ein. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde von den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin Kenntnis genommen und gegeben. Es gingen keine weiteren abschliessenden Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Urkundenfälschung und Betrug vor. Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt zusammen (S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juni 2024): Die Privatklägerin habe mit der E.________ (Firma) mit Sitz in N.________ (Land), handelnd durch den Beschuldigten, einen Kaufvertrag über sechs Rikschas abgeschlossen. Das Angebot des Be- schuldigten sei mit E-Mail vom 15.12.2021 von der Privatklägerin angenommen worden. Die Auf- tragsbestätigung des Beschuldigten vom 28.01.2022 bestätige diesen Vertrag. Vereinbart worden sei 2 ein Preis von EUR 9'000.00 pro Fahrzeug, die in zwei Fahrten mit je drei Rikschas nach Bern an die F.________ (Strasse) geliefert würden. Die erste Rikscha sei am 10.03.2022 durch den Spediteur G.________ in die Schweiz geliefert worden. In der Rechnung der G.________ vom 10.03.2022 be- treffend die Einfuhrberechtigung der Rikscha sei ein Bruttogewicht von 190 kg vermerkt worden. Der Auftrag über diese Rikscha sei mit Auftragsbestätigung vom 09.03.2022, unterzeichnet durch den Be- schuldigten, bestätigt worden. Die zweite Lieferung mit zwei Rikschas sei am 17.03.2022 durch die H.________, erfolgt. Die Ladeliste der H.________ führe für die beiden Rikschas ein Gewicht von je 190 kg auf. Auch im Frachtbrief mit dem Absender der H.________ sei ein Bruttogewicht von total 380 kg vermerkt. Ebenso führe die Rechnung des Spediteurs G.________ ein Bruttogewicht von 380 kg auf und auch in den beiden Veranlagungsverfügungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicher- heit (BAZG) Zoll und Mehrwertsteuer sei ein Bruttogewicht von 380 kg angegeben worden. Die Liefe- rung sei mit Lieferschein vom 09.03.2022 bestätigt worden. Die letzte Lieferung der Rikschas sei am 06.05.2022 erfolgt. In der Ladeliste der H.________ sei ein Gewicht von 200 kg pro Rikscha aufge- führt worden. Auch im Frachtbrief, in der Rechnung des Spediteurs G.________ und den beiden Ver- anlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer vom 06.05.2022 sei ein Bruttogewicht von 400 kg angegeben gewesen. Die Lieferung sei mit Lieferschein vom 14.03.2022 bestätigt worden. Anlässlich der Überprüfung beim zuständigen Strassenverkehrsamt habe die Privatklägerin mit grosser Verwun- derung feststellen müssen, dass die gelieferten Rikschas entgegen den vereinbarten 190 kg bzw. 200 kg ein Gewicht von tatsächlich 250 kg aufwiesen. Die Rikschas hätten in Realität somit 60 kg mehr gewogen als vereinbart und vom Beschuldigten angepriesen worden sei. Die gelieferten Rikschas hätten mit diesem Gewicht in der Schweiz nicht immatrikuliert und in Verkehr gesetzt werden können. 3.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die bereits bezahlten Rechnun- gen nach der vom Beschuldigten erhaltenen (schriftlichen) Zusicherung, dass die bestellten Rikschas ein Leergewicht von 190 kg bzw. 200 kg aufweisen würden, beglichen habe. Somit habe die Beschwerdeführerin die Beträge in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht an den Beschuldigten und nicht gestützt auf eine vom Be- schuldigten ausgegangene Täuschungshandlung geleistet, weshalb im vorliegen- den Fall nicht von einem Betrug ausgegangen werden könne. Die Beschwerdefüh- rerin könne sich gegenüber dem Beschuldigten nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrecht- liche Angelegenheit, indem die bestellten Rikschas die vertraglich zugesicherten bzw. vorausgesetzten Eigenschaften nicht besässen und der Beschuldigte dem- nach seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung hält die Staatsanwalt- schaft zusammengefasst fest, infolge der mutmasslichen Tatbegehung in N.________(Land) sowie in Ermangelung eines Anknüpfungspunktes gemäss Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) fehle es an einer Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungs- behörden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2024 im Wesentli- chen geltend, es läge auf der Hand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin über das Leergewicht der Rikschas durchwegs getäuscht habe. Jedenfalls könne ein arglistiges Verhalten zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden und ein solches sei im Rahmen einer zu eröffnenden Strafuntersuchung weiter abzu- klären. Es sei nicht anders erklärbar, weshalb der Beschuldigte in sämtlichen Bele- 3 gen über das Leergewicht von tatsächlich 250 kg hätte täuschen sollen, wenn nicht 190 kg bzw. 200 kg vereinbart gewesen wären. Dabei sei es unerheblich, ob die Parteien vertraglich gebunden seien. Jedenfalls stehe rein gestützt auf die Akten nicht mit Sicherheit fest, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft sei in Verletzung des pflichtgemässen Ermessens sowie in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» erlassen worden. Zum Vorwurf der Urkunden- fälschung brachte die Beschwerdeführerin vor, in Anwendung der jüngeren Recht- sprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 StGB seien die schweizerischen Strafver- folgungsbehörden zur Verfolgung der angezeigten Urkundenfälschung zuständig. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 zusammenfassend aus, selbst wenn der Beschuldigte über das Leergewicht der Rikschas getäuscht habe, liege keine arglistige Täuschung vor. Der Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften noch Kniffe bedient, insbesondere habe er keine Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 StGB verwendet. Es sei auch kein Lügengebäude ersichtlich. Weiter sei kein Vertrauensverhältnis zwischen der Käuferin und dem Verkäufer im Sinne von vorbestehenden Geschäftsbezie- hungen vor dem fraglichen Geschäft geltend gemacht worden und ein solches sei auch nicht aus den Akten ersichtlich. Zudem seien bei teureren Kaufgegenständen – wie hier bei einem Kaufpreis von über total EUR 54'501.00 – erhöhte Anforde- rungen an die Opfermitverantwortung zu stellen. Bei diesem Kaufpreis sei von der Käuferin zu erwarten, dass sie gewisse Überprüfungen zur gekauften Ware und den dazu gemachten Angaben tätige. Aus der Auftragsbestätigung sei keine Ver- einbarung über ein Gewicht ersichtlich und sämtliche Belege, welche sich zum Gewicht der Rikschas äusserten, seien späteren Datums. Es seien durchaus weite- re Abklärungen zum Gewicht denkbar gewesen. Es liege damit kein Tatverdacht auf eine arglistige Täuschung vor, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt sei. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ferner sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, da die gelieferten Rikschas nicht per se weniger Wert haben dürften. In Bezug auf die Urkundenfäl- schung brachte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung vor, dass selbst bei allfälligem Bejahen der Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden der Tatbestand der Urkundenfälschung offenkundig nicht erfüllt wäre, da unrichtige Gewichtsangaben in Zolldeklarationen keine Falschbeurkundung darstellten. Dasselbe gelte für die Fahrzeugspezifikatio- nen, Garantieerklärungen und Formulare «EC Declaration of Conformity». Auch ih- nen komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sondern stellten lediglich schriftliche Lügen dar. 3.5 In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 6. September 2024 hielt die Be- schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren samt Begründung fest. Ergänzend führ- te sie aus, es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin als Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entge- gen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin die Zusicherung, wonach das Leergewicht der Rikschas 200 kg nicht überschreite, vor der effektiven Lieferung nicht überprüfen können. Da die Rikschas aus einem Direktimport aus O.________ (Land) stammten, sei es der Beschwerdeführerin 4 nicht möglich gewesen, deren effektives Gewicht vorab zu verifizieren. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft führe denn auch nicht aus, welche weiteren Abklärungen zum (tatsächlichen) Gewicht denkbar gewesen wären. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ver- fügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). Danach darf die Nichtan- handnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugend- strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023 [nachfolgend «BSK StPO-AUTOR»], N. 9 zu Art. 310). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn es sich um eine rein zivil- rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; BSK StPO-VOGELSANG, N. 9 zu Art. 310). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen einen Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Janu- ar 2022 E. 1.1; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 und 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4; 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1). 4.2 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum 5 arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1;140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung (BGE 147 IV 73 E. 3.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2 ff.; 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.1; 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 2.5.2; je mit weiteren Hinweisen). Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Einfache Lügen oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen als solche nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2). In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist bei ei- nem Lügengebäude vor, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei be- sonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch in- tensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteils des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2). Betrug setzt im Weiteren eine irrtumsbedingte Vermö- gensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das sei- ner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motiva- tionszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert ver- ringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermö- gensvorteil entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2022 vom 24. April 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand er- fordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1). 5. 5.1 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Weder der Strafanzeige noch den Akten sind Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu ent- nehmen. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt haben, handelt es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angele- 6 genheit. Es kann diesbezüglich auf deren Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung und der eingereichten Stellungnahme verweisen werden (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 5.2 Die Beschwerdeführerin hat diverse Beilagen eingereicht, denen Folgendes ent- nommen werden kann: Gemäss einer E-Mail vom 2. Dezember 2021 teilte I.________, Fachbereichsleite- rin admin. Typengenehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA), der Be- schwerdeführerin mit, es werde für den Import «Ihres Fahrzeugs» eine EG- Übereinstimmungsbescheinigung «Certificate of Conformity (CoC)» empfohlen, welche beim Händler oder Hersteller des Fahrzeugs erhältlich gemacht werden könne. Im Weiteren verwies sie die Beschwerdeführerin auf die Website «Fahrzeug aus dem Ausland anmelden» des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kan- tons Bern (SVSA). Mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 schrieb eine Person mit Namen «J.________» im Auftrag von D.________ (einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) an den Beschuldig- ten, es würden gestützt auf sein «Angebot» 6 Rikschas «mit allen Dokumenten gemäss Euro-Standard» zum Preis von EUR 9'000.00 pro Fahrzeug bestellt, wobei die 6 Rikschas in zwei Fahrten à 3 Fahrzeugen bis Ende Februar 2022 an F.________ (Adresse) geliefert und in Raten bezahlt werden sollten. Die Auftrags- bestätigung des Beschuldigten vom 28. Januar 2022 enthält sodann die Bestellung von 6 «P.________ (Rikscha-Marke)» zu einem Gesamtpreis von EUR 54'501.00 (inkl. Versand sowie Lagerung und Mehrkosten). Unter den Beilagen befindet sich ferner eine E-Mail, datiert vom 2. März 2022, welche K.________ der L.________ GmbH im Auftrag der E.________ (Firma) an I.________ (ASTRA) gerichtet hat. Darin bittet er um Fahrzeugprüfung sowie Ausstellung eines CoC oder einer Unbe- denklichkeitsbescheinigung für den Import in die Schweiz. Gemäss E-Mail legte er ein ausgefülltes Formular «Direktimport, Prüfungsauftrag für Fahrzeugprüfungen» des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen (STVA), eine Fahrzeugspezifikation sowie eine EG Konformitätserklärung («EC Declaration of Conformity») bei. In der Fahrzeugspezifikation ist ein Fahrzeug-Gewicht von 190 kg angegeben. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin drei Rechnungen des Spediteurs G.________ vom 10. März 2022, vom 17. März 2022 und vom 6. Mai 2022, Veranlagungsverfügungen betreffend Zoll und MWST, ebenfalls datierend vom 10. März 2022, 17. März 2022 sowie 6. Mai 2022, eine Ladeliste der H.________ vom 16. März 2022, einen Frachtbrief vom 16. März 2022, eine Lade- liste der H.________ vom 5. Mai 2022 sowie diverse Lieferscheine und Zahlungs- belege ein. In diesen Dokumenten ist jeweils ein Bruttogewicht von 190 kg ver- merkt. 5.3 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen kann der Beschwerdeführerin nicht ge- folgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe die Rikschas angeblich mit einem Leergewicht von 190 kg bzw. 200 kg angepriesen. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass die Umstände rund um das Zustandekommen des «Kaufvertrags» an- hand der Aktenlage grundsätzlich unklar sind. Insbesondere ist fraglich, ob das Gewicht der Rikschas überhaupt zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil wur- de. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, entsprechende Belege einzureichen und 7 die Umstände zur Vertragsentstehung näher darzulegen. Insbesondere erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, auf welchem Weg oder in welchem Zusam- menhang sie auf das Angebot des Beschuldigten gestossen (Anzeige, Internet etc.) ist. Hierbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass es sich beim Betrug um ein Kommunikations- und Interakti- onsdelikt handle, weshalb sich die verfügte Nichtanhandnahme ohne vorgängige Durchführung einer Parteibefragung als bundesrechtswidrig erweise. Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorge- bracht, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine mündliche Kommunikation stattgefunden hätte. Vielmehr lässt sie ausführen, dass sämtliche Verhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und dem Beschuldigten in Q.________ (Stadt) auf elektronischem Wege (per E-Mail) stattgefunden hätten. Es wäre daher ohne Weiteres zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin für allfällige Korrespondenz betreffend Gewichtsangaben der Rikschas oder allfällige Anprei- sungen des Beschuldigten – sofern diese denn erfolgt sind – die entsprechenden Belege einreicht. Mangels weiterer Unterlagen geht somit nicht hervor, worin das «Angebot» des Beschuldigten konkret bestanden haben soll. In den Akten finden sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin und der Be- schuldigte sich überhaupt jemals über das Gewicht der bestellten Rikschas ausge- tauscht hätten, resp. ein bestimmtes Gewicht vom Beschuldigten zugesichert oder von der Beschwerdeführerin als für einen allfälligen Vertragsabschluss unabding- bar erachtet worden wäre. Weder die E-Mail vom 15. Dezember 2021 noch die Auf- tragsbestätigung vom 28. Januar 2022 beinhalten Angaben oder Zusicherungen über das Gewicht der bestellten Rikschas. Weitere Dokumente zur Vertragsentste- hung, insbesondere ein Angebot oder eine Offerte des Beschuldigten, liegen der Beschwerdekammer nicht vor. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Anmer- kung der Beschwerdeführerin ableiten, wonach Vertragsgegenstand gemäss E- Mail vom 15. Dezember 2021 und Auftragsbestätigung vom 28. Januar 2022 6 Rik- schas «mit allen Dokumenten gemäss Euro-Standard» bilden sollen. Solche Do- kumente finden sich nicht in den Akten und die Beschwerdeführerin begründet auch nicht im Ansatz, welche Dokumente gemeint sein könnten und welchen In- halts diese sein sollten resp. welcher Euro-Standard gemeint sein sollte. Mithin ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass zwar ein Vertrag über den Kauf der Rikschas abgeschlossen wurde, das Gewicht der Rikschas dabei aber keine wesentliche Rolle spielte. 5.4 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die mit der ersten Rikscha- Lieferung erfolgte Auftragsbestätigung vom 9. März 2022 keine Angaben zum (Leer-)Gewicht der Rikschas enthält. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich ge- wesen, nach der ersten Lieferung das Gewicht der Rikschas zusammen mit den Angaben auf den entsprechenden Dokumenten zu überprüfen, sofern das Gewicht der Rikschas für die Beschwerdeführerin von derart vordergründiger Bedeutung gewesen sein soll. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte sie – etwa durch Lügen oder andere Täuschungshandlungen – davon abgehalten hätte. Auch wäre zu erwarten gewe- sen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Kaufpreis von insgesamt über EUR 50'000.00 nach einer ersten Lieferung den Kaufgegenstand im Rahmen der 8 Prüf- und Rügeobliegenheit auf sämtliche Anforderungen hin überprüft. Die Über- prüfung des Kaufgegenstandes im Hinblick auf die Zulassung obliegt bekanntlich im Übrigen nicht dem Händler. 5.5 Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschwerde- führerin nach erfolgtem Vertragsschluss gestützt auf die diversen Zollpapiere, Fahrzeugspezifikationen oder Garantieerklärungen getäuscht oder in ihrem be- haupteten Irrtum bestärkt haben sollte. Nach dem Gesagten finden sich keine An- haltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten über- haupt über ein (Leer-)Gewicht der Rikschas ausgetauscht hätte. Entsprechend er- schliesst sich auch nicht, wie sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich erst nach Eingehen eines Kaufvertrages in einem strafrechtlich relevanten Irrtum befunden haben soll. Gemäss der Beschwerdeführerin soll die erste Lieferung der Rikschas am 10. März 2022 erfolgt sein. Dabei soll sie jeweils zusammen mit der Rikscha das vom Beschuldigten unterzeichnete Dokument «Fahrzeugspezifikation» bzw. eine Garantieerklärung erhalten haben, in welchen jeweils ein Fahrzeuggewicht von 190 kg bzw. von 200 kg angegeben wurde. Die Zustellung der Rikschas samt diesen Dokumenten waren jedoch Ereignisse, welche nach Zustandekommen des Kaufvertrages erfolgten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin beigelegten Dokumente, welche sich überhaupt zum Gewicht der Rikschas äussern, späteren Datums sind. Die Be- schwerdeführerin kann demnach bei Eingehung des Kaufvertrages gar nicht über das Gewicht der Rikschas getäuscht worden sein oder sich diesbezüglich in einem relevanten Irrtum befunden haben. Folgelogisch können auch nicht die anschlies- send erst bei der Lieferung zugestellten Dokumente die Beschwerdeführerin in ei- nem – nicht vorhandenen – Irrtum bestärkt haben. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich bereits am 2. Dezember 2021 betreffend die benötigten Unterlagen für den Import der Rikschas erkundigt, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der eingereichten E-Mail vom 2. Dezember 2021 ist lediglich zu entnehmen, dass I.________ vom ASTRA die Beschwerdeführerin für den Import «ihres Fahrzeugs» auf die EG- Übereinstimmungsbescheinigung, sog. «Certificate of Conformity (CoC)», hinge- wiesen hat, welche beim Händler oder Herstellers des Fahrzeuges erhältlich ge- macht werden könne. Es ergibt sich indes nicht, dass sich die Beschwerdeführerin über das zulässige Gewicht oder sonstige konkreten Zulassungsvoraussetzungen erkundigt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin durch das ASTRA explizit auf die Website des SVSA des Kan- tons Bern verwiesen wurde. Unter der Rubrik «Fahrzeug aus dem Ausland anmel- den» wird unter dem Abschnitt «Certificate of Conformity (CoC) beantragen» aus- drücklich darauf hingewiesen, dass ein CoC den Ablauf eines Imports vereinfache, jedoch keine Garantie dafür darstelle, dass das Fahrzeug zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden könne, da die diesbezüglichen Vorschriften gälten (vgl. https://www.svsa.sid.be.ch/de/start/fahrzeuge/fahrzeugimport/fahrzeug- ausland.html#textimage_577322899_ [zuletzt besucht am: 14. März 2025]). Der Umstand einer einfachen Anfrage der Beschwerdeführerin an das ASTRA erweist sich mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand somit als unerheblich. 9 5.7 Auch bei den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um rei- ne Parteibehauptungen, welche durch die eingereichten Unterlagen nicht hinrei- chend belegt werden. So schliesst sie einzig aus dem Umstand, dass K.________ im Auftrag des Beschuldigten am 2. März 2022 – und damit ebenfalls lange nach Abschluss des Kaufvertrages – einen Auftrag an das STVA zur Prüfung des Fahr- zeugs einreichte, wobei er die Fahrzeugspezifikation mit der Gewichtsangabe von 190 kg beigelegt haben soll, der Beschuldigte habe um das zulässige Maximalge- wicht für Rikschas in der Schweiz von 190 kg gewusst. Gestützt darauf geht sie von einer Täuschungsabsicht des Beschuldigten aus. Ohne entsprechende Hin- weise kann indes nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe diese falschen An- gaben über das Gewicht der Rikschas wissentlich und willentlich gemacht und die Beschwerdeführerin damit arglistig getäuscht. Ebenso verhält es sich mit der Be- hauptung, wonach die Rikschas das tatsächliche Gewicht um 60 kg überschreiten sollen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe erst anlässlich einer Kontrolle beim STVA vom tatsächlichen Gewicht der Rikschas erfahren. Sie legt jedoch nicht dar, wann diese Kontrolle gewesen sein soll und reicht diesbezüglich keine Unter- lagen des STVA ein. Insoweit ist unklar, welches Gewicht die Rikschas tatsächlich aufweisen. Ebenso legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Rikschas in der Schweiz nicht zugelassen oder in Verkehr gesetzt werden könnten. Zwar spricht die Beschwerdeführerin von einer «Regelung betreffend Maximalgewicht». Es bleibt jedoch unklar, auf welche Regelung sich die Beschwerdeführerin hierbei beruft. Gemäss Art. 14 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] gilt für Kleinmotorräder, worunter auch «Elektro-Rikschas» zählen, et- wa ein Leergewicht von bis zu 270 kg und ein Gesamtgewicht von höchstens 450 kg. Damit ist prima facie nicht ersichtlich, weshalb die von der Beschwerdeführerin gekauften Rikschas – bei einem Leergewicht von 250 kg – in der Schweiz nicht in Verkehr gesetzt werden könnten. Eine von der Beschwerdeführerin behauptete Regelung, welche der Beschuldigte angeblich gekannt und aufgrund derer er getäuscht haben will, ist nicht ersichtlich. 5.8 Zusammengefasst kann bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe- rin selbst keine Belege für das tatsächliche Gewicht der Rikschas ins Feld führt, kein Anfangsverdacht für eine Täuschungshandlung des Beschuldigten abgeleitet werden. Insgesamt gelingt es ihr nicht, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, wobei bloss auf elektronischem Weg kommuniziert worden sein soll, darzulegen, dass bzw. inwiefern der Beschuldigte über das tatsächliche Gewicht der Rikschas (arglistig) getäuscht haben könnte. Demnach ist keine – insbesondere auch nicht im Sinne eines genügenden Anfangsverdachts – arglistige Täuschung zu erken- nen, womit der Tatbestand des Betrugs bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.9 Ergänzend ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft schliesslich festzuhalten, dass ebenfalls unklar ist, ob überhaupt ein Vermögensschaden i.S.v. Art. 146 StGB vorliegt: Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, ihr Schaden belau- fe sich mindestens auf CHF 50'000.00. Aufgrund der falschen Angaben des Be- schuldigten habe sie diesem EUR 30'000.00 ausgerichtet und Rechnungen im Um- fang von EUR 20'000.00 bezahlt, welche sie bei korrekten Angaben des Beschul- 10 digten nicht ausgerichtet hätte. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, es seien ihr Lagerungskosten im Umfang von EUR 200.00 pro Monat sowie ein Schaden aus entgangenem Gewinn von ca. EUR 15'000.00 entstanden. Art. 146 StGB schützt das Vermögen in seinem Wert, nicht in seiner Zusammen- setzung. Die blosse Vermögensdisposition wird durch das Zivilrecht geschützt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-AUTOR»], N. 16 ff. zu Art. 146). Wird für eine Leistung eine vollwertige Ge- genleistung erbracht, ist grundsätzlich nicht von einem Vermögensschaden auszu- gehen. Solange eine wertmässige Kompensation erfolgt und der vom Täter stam- mende Zufluss den Abfluss beim Opfer ausgleicht, ist grundsätzlich unerheblich, ob der Zufluss den Erwartungen des Opfers entspricht. Ist das Opfer damit unzufrie- den, handelt es sich nicht um eine Frage des Vermögensschadens, sondern um eine Frage der (zivilrechtlich geschützten) Dispositionsfreiheit (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, N. 165 und N. 168 zu Art. 146). Vorliegend äussert sich die Be- schwerdeführerin nicht dazu, ob und inwiefern die gelieferten Rikschas von gerin- gerem Wert sind. Sie bringt namentlich nicht vor, inwiefern sie dadurch konkret ei- nen Schaden erlitten hätte oder die gekauften Rikschas für sie unbrauchbar wären. Weiter vermag sich nicht darzutun, inwieweit mit Blick auf die behauptete Entrei- cherung beim Beschuldigten eine Bereicherung eingetreten wäre. Die Beschwerde- führerin beschränkt sich soweit ersichtlich sinngemäss darauf, dass sie den in Fra- ge stehenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Leergewicht der Rikschas über 200 kg liege. Das Argument, wonach in Kennt- nis der wahren Sachlage das Geschäft nicht abgeschlossen worden wäre, genügt jedoch nicht für die Begründung eines Vermögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, N. 237 zu Art. 146). Damit handelt es sich allenfalls um eine strafrechtlich unerhebliche Schlechterfüllung und damit – wie hiervor er- wähnt – um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Der Straftatbestand des Be- trugs ist somit auch in Ermangelung eines Vermögensschadens offenkundig nicht erfüllt. 6. 6.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer ech- ten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthal- tene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qua- lifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schrift- stück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein be- sonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objek- tive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die ge- rade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Die blosse Tatsache, 11 dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.1 ff. mit zahlreichen weite- ren Hinweisen). 6.2 In Bezug auf die Urkundenfälschung ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin zwar wiederholt – aber lediglich pauschal – vorbringt, der Beschuldigte habe «diverse Zolldokumente, Fahrzeugspezifikationen und Garantieerklärungen» gefälscht. Es geht indes weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde hervor, bei welchen der beigelegten Dokumente sie konkret von einer Urkundenfäl- schung ausgeht bzw. ob es sich bei allen um Urkundenfälschungen handeln soll. Ungeachtet dessen wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten grundsätzlich vor (vgl. E.3.3 hiervor), er habe sie über das tatsächliche Gewicht getäuscht. Damit würde – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – einzig die Errich- tung einer echten, aber unwahren Urkunde und damit eine Falschbeurkundung in Frage stehen. Ein Tatverdacht hinsichtlich einer Falschbeurkundung scheidet je- doch gestützt auf die vorliegenden Akten bereits deshalb aus, weil nicht hervor- geht, welches tatsächliche Gewicht die gelieferten Rikschas aufweisen. Dass die Rikschas – wie es die Beschwerdeführerin behauptet – ein tatsächliches Gewicht von 250 kg aufweisen, ist nicht belegt. Damit kann gestützt auf die von der Be- schwerdeführerin vorgelegten Akten gar nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschuldigten auf den entsprechenden Dokumenten nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst wenn das auf den Dokumenten (Fahrzeugspezifika- tion, Garantieerklärungen, Zolldokumenten) vom Beschuldigten angegebene Leer- gewicht der Rikschas tatsachenwidrig sein sollte, läge keine Urkundenfälschung vor. In Bezug auf die Zolldeklarationen hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass diesen kein Urkundencharakter zukommt und unrichtige Gewichtsangaben in den Zolldeklarationen keine Falschbeurkundung darstellen (vgl. BGE 96 IV 150 E. 2.c). Bei den übrigen Dokumenten handelt es sich – wie die Generalstaatsan- waltschaft zutreffend festhält – lediglich um eine in Bezug auf Art. 251 StGB uner- hebliche schriftliche Lüge. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeu- tung zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2). Wie hievor (E. 6.1) erwähnt, genügt die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, nicht. Vorlie- gend stellen die allenfalls tatsachenwidrigen Gewichtsangaben lediglich einseitige Erklärungen des Beschuldigten dar, denen kein erhöhter Beweiswert und somit auch kein Urkundencharakter zukommt. Mithin ist auch der Tatbestand der Urkun- denfälschung offensichtlich nicht erfüllt, womit die Frage der Zuständigkeit offenge- lassen werden kann. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtanhandnahmeverfügung als rechtens. Im Ergebnis fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafrechtlich re- 12 levante Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben via Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 19. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14