Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2024 – Eingang am 16.1.2024». Jedenfalls liegt ein Schreiben der D.________(Versicherungsgesellschaft) vom 11. März 2024 bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 120 vom 3. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2022 keinen Anspruch auf EL mehr hat und er verpflichtet wurde, die unrechtmässig bezogenen EL im Betrag von insgesamt CHF 25'490.65 zurückzubezahlen, in Rechtskraft erwachsen ist. Anhaltspunkte dafür, dass fälschlicherweise eine Rechtskraft festgestellt worden ist, liegen nicht vor.