Ob der Beschwerdeführer die vom 26. Januar 2024 datierte Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht tatsächlich eingereicht hat und ob diese beurteilt worden ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Gleichermassen ist unklar, ob es sich hierbei effektiv um eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 120 vom 3. Januar 2024 handelt, betitelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde doch als «BE- SCHWERDE gem. Rechtsmittelbelehrung gg. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2024 – Eingang am 16.1.2024».