Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde darauf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp. die diesbezüglich erfolgte Berechnung der D.________(Versicherungsgesellschaft) vorzubringen. Diese Rügen galt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht vor den Strafverfolgungsbehörden vorzubringen. Ob der Beschwerdeführer die vom 26. Januar 2024 datierte Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht tatsächlich eingereicht hat und ob diese beurteilt worden ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor.