Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gegen das Recht verstossen oder Verfahrensfehler begangen haben soll. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde darauf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp.