anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB; «Beschuldigung eines Nichtschuldigten wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen») fehlen.