Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, falsche Anschuldigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und/oder den Beschuldigten 2 erfüllt worden sein sollen.