a VRPG, BSG 155.21). Dem Schreiben der D.________(Versicherungsgesellschaft) vom 11.03.2024 ist zu entnehmen, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erwachsen sei. Mit den vorgebrachten Anschuldigungen scheint C.________ ein rechtskräftiges Urteil revidieren zu wollen. Bei den Beanstandungen von C.________ handelt es sich um eine Frage sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die Überprüfung, ob im vorliegenden Sozialversicherungsverfahren Verfahrensregeln verletzt oder der Sachverhalt unrichtig beurteilt wurde, obliegt indes nicht den Strafverfolgungsbehörden.