Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 200 23 192 EL wurde eine Stellungnahme bei der D.________(Versicherungsgesellschaft) eingeholt. Die von C.________ vorgebrachten Anschuldigungen basieren auf den von der D.________(Versicherungsgesellschaft) vorgelegten Beweisen, welche durch das Verwaltungsgericht geprüft und mit dem Urteil bestätigt wurden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung ist mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRPG, BSG 155.21).