3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass C.________ Beschwerde bezüglich einer Verfügung der D.________(Versicherungsgesellschaft) zur Kürzung und Einstellung seiner Ergänzungsleistungen Beschwerde einlegte. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 200 23 192 EL wurde eine Stellungnahme bei der D.________(Versicherungsgesellschaft) eingeholt.