Er sieht darin einen Verstoss gegen das SHG, die BV und EMRK. B.________ habe im Beschwerdeverfahren (200 23 192 EL) in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Firma F.________ (GmbH) entgegen der Darstellung von C.________ als aktiv beurteilt, was gelogen sei und bei pflichtbewusstem Handeln hätte erkannt werden können. Zudem habe B.________ die Aktivität der Firma mit den Sitzverlegungen begründet, was gemäss C.________ kein Beweis sei. Zudem habe B.________ eine Lebensversicherung angeführt, die für nicht angegebene Einkünfte sprechen würde. Diese Versicherung habe gemäss C.