auf die Gründung bzw. Kauf seiner Firmen, deren Kapital und sein Vermögen ein und errechnet ein angebliches Gesamtvermögen von CHF 90’960.00; Frau A.________ habe jedoch fälschlicherweise aufgrund von angeblich unberechtigten Bezügen ein Gesamtvermögen von über CHF 100’000.00 behauptet und C.________ damit betrogen. Die Versagung der Ergänzungsleistungen sei nichtig. Die unzulässigen Kürzungen habe er von seinem Vermögen ausgleichen müssen, um ein menschenwürdiges Dasein fristen zu können. Er sieht darin einen Verstoss gegen das SHG, die BV und EMRK.