2 von Februar 2022 bis August 2023 und durch die Einstellung der Zahlungen von August 2023 bis März 2024 um insgesamt CHF 35’458.40 betrogen. In ihrer Verfügung vom 25.07.2023 verweise sie auf seine Firmen, welche allesamt vor dem besagten Zeitraum existiert haben sollen bzw. gegründet oder übernommen worden seien. Ergänzungsleistungen seien nach dem ist-Prinzip zu beurteilen und nicht nach Firmen aus dem vorgenannten Zeitraum. Sodann geht C.________ auf die Gründung bzw. Kauf seiner Firmen, deren Kapital und sein Vermögen ein