SR 0.101) etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich wegen erwiesener Sachverfälschung und Verfahtensfehlern 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung unter Objektiver Sachlage 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. 4. Bisherige Kosten gut 250.- (Kopien und Zeitaufwand)