Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 284 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugsversuchs, Amtsmissbrauchs, Amts- willkür etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Juli 2024 (BM 24 14063) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge- gen die Mitarbeitenden der D.________(Versicherungsgesellschaft) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) initi- ierte Strafverfahren wegen Betrugsversuchs, Amtsmissbrauchs, Amtswillkür sowie Verstössen gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 8. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Aufhebung der Verfügung vollumfänglich wegen erwiesener Sachverfälschung und Verfah- tensfehlern 2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung unter Objektiver Sachlage 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. 4. Bisherige Kosten gut 250.- (Kopien und Zeitaufwand) Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt zusammen (vgl. S. 2 f. der Nichtanhandnahmeverfügung): Mit Strafantrag vom 14.03.2024 wurde Frau A.________ vorgeworfen durch die Rückforderung von Ergänzungsleistungen ihr Amt missbraucht, Amtswillkür und Prozessbetrug betrieben, gegen die BV und die EMRK verstossen und versucht zu haben, C.________ zu betrügen. In Bezug auf das ent- sprechende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde B.________ mit Strafantrag vom 15.03.2024 beschuldigt, zum Nachteil von C.________ ebenfalls Prozessbetrug begangen und gegen die BV und die EMRK verstossen sowie ihn falsch angeschuldigt und verleumdet zu haben. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall macht C.________ geltend, dass Frau A.________ im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen die Aufstellung der ausbezahlten Beträge vorsätzlich falsch zusammengestellt, damit eine Urkundenfälschung und in der Folge einen «Prozessbetrug» begangen habe. Frau A.________ habe ihn durch unberechtigte Kürzungen und 2 von Februar 2022 bis August 2023 und durch die Einstellung der Zahlungen von August 2023 bis März 2024 um insgesamt CHF 35’458.40 betrogen. In ihrer Verfügung vom 25.07.2023 verweise sie auf seine Firmen, welche allesamt vor dem besagten Zeitraum existiert haben sollen bzw. gegründet oder übernommen worden seien. Ergänzungsleistungen seien nach dem ist-Prinzip zu beurteilen und nicht nach Firmen aus dem vorgenannten Zeitraum. Sodann geht C.________ auf die Gründung bzw. Kauf seiner Firmen, deren Kapital und sein Vermögen ein und errechnet ein angebliches Gesamtver- mögen von CHF 90’960.00; Frau A.________ habe jedoch fälschlicherweise aufgrund von angeblich unberechtigten Bezügen ein Gesamtvermögen von über CHF 100’000.00 behauptet und C.________ damit betrogen. Die Versagung der Ergänzungsleistungen sei nichtig. Die unzulässigen Kürzungen habe er von seinem Vermögen ausgleichen müssen, um ein menschenwürdiges Dasein fristen zu können. Er sieht darin einen Verstoss gegen das SHG, die BV und EMRK. B.________ habe im Beschwerdeverfahren (200 23 192 EL) in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Firma F.________ (GmbH) entgegen der Darstellung von C.________ als aktiv beurteilt, was gelogen sei und bei pflichtbewusstem Handeln hätte erkannt werden können. Zudem habe B.________ die Aktivität der Firma mit den Sitzverlegun- gen begründet, was gemäss C.________ kein Beweis sei. Zudem habe B.________ eine Lebensver- sicherung angeführt, die für nicht angegebene Einkünfte sprechen würde. Diese Versicherung habe gemäss C.________ gerade einmal CHF 280.00 pro Jahr gekostet. Die Firmen F.________ (GmbH) und G.________ (GmbH) seien inaktiv und B.________ habe den Gegenbeweis nicht erbringen kön- nen. Zudem habe er behauptet, dass sich C.________ nicht beim Sozialdienst gemeldet habe. Dies stimme nicht, er habe sich dort im November 2022 gemeldet, jedoch seien ihm die Leistungen ver- weigert worden. 3.2 Die Nichtanhandnahme begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass C.________ Beschwerde bezüglich einer Verfügung der D.________(Versicherungsgesellschaft) zur Kürzung und Einstellung seiner Ergänzungsleistun- gen Beschwerde einlegte. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 200 23 192 EL wurde eine Stellungnahme bei der D.________(Versicherungsgesellschaft) eingeholt. Die von C.________ vorgebrachten Anschuldigungen basieren auf den von der D.________(Versicherungsgesellschaft) vorgelegten Beweisen, welche durch das Verwaltungsgericht geprüft und mit dem Urteil bestätigt wurden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstel- lung ist mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRPG, BSG 155.21). Dem Schreiben der D.________(Versicherungsgesellschaft) vom 11.03.2024 ist zu entneh- men, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erwachsen sei. Mit den vorgebrachten An- schuldigungen scheint C.________ ein rechtskräftiges Urteil revidieren zu wollen. Bei den Beanstan- dungen von C.________ handelt es sich um eine Frage sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die Überprüfung, ob im vorliegenden Sozialversicherungsverfahren Verfahrensregeln verletzt oder der Sachverhalt unrichtig beurteilt wurde, obliegt indes nicht den Strafverfolgungsbehörden. Auch ist es nicht deren Aufgabe, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die vorgesehenen Rechtsmittelverfahren offen. Den Akten können denn auch keine genügenden Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevantes Handeln entnom- men werden, die einen hinreichenden Tatverdacht rechtfertigen würden. Die Frau A.________ und B.________ vorgeworfenen Straftatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnah- meverfügung verstosse gegen das Recht und beinhalte Verfahrensfehler (Sachver- 3 fälschung; Verstoss gegen die Beweiswürdigung und -erhebung). Es sei Fakt, dass die Verfügung der D.________(Versicherungsgesellschaft) vom 25. Juli 2023 be- treffend die Ablehnung der Ergänzungsleistungen (EL) falsch sei und Betrugsab- sichten vorlägen. Das Kapital der diversen Gesellschaften habe am 25. Juli 2023 nicht über CHF 100'000.00 betragen, was aufgrund der Steuerunterlagen erwiesen sei. Das Kapital der F.________ (GmbH) habe nicht mehr existiert. Er habe die F.________ (GmbH) nicht selber gegründet, sondern ohne Kapital gekauft. Zudem stimme auch das angebliche Barvermögen nicht. Dass das Urteil des Verwaltungs- gerichts vom 3. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei, treffe nicht zu. Er habe dagegen am 26. Januar 2024 Beschwerde eingereicht. Wenn das Bundesgericht darauf nicht reagiere und die Beschwerde nicht behandle, habe es sich strafbar gemacht. Er habe ein Beschwerderecht. Es dürfe nicht ihm angelastet werden, wenn weder die Beweise gewürdigt noch der wahre Sachverhalt untersucht worden sei. Gestützt auf die von ihm eingereichten Beweisunterlagen lägen vollumfänglich Verfahrensfehler vor. Die Einstellung der EL sei nicht gerechtfertigt. Der Rückstand sei ihm nachzuzahlen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. 4.3 Des Amtsmissbrauchs machen sich gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behör- de oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der 4 Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.4 Der falschen Anschuldigung macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.5 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besse- res Wissen verbreitet. 4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Be- schwerdeführer eingereichten Strafanzeigen vom 14. und 15. März 2024 nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 einen Straftat- bestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in sei- nen Strafanzeigen zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, falsche Anschuldi- gung, Verleumdung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlas- sungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte 1 und/oder den Beschuldig- ten 2 erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, in- wiefern die Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbege- hung einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB; «Beschuldigung eines Nicht- schuldigten wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Ver- gehens, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen») fehlen. Dem Beschwerdeführer scheint es gemäss seinen Strafanzeigen vom 14. und 15. März 2024 im Wesentlichen um die Einstellung der EL durch die D.________(Versicherungsgesellschaft) und das diesbezügliche bei der sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern durch- 5 geführte Beschwerdeverfahren (inkl. die dortige Stellungnahmen der D.________(Versicherungsgesellschaft)) zu gehen. Hierbei handelt es sich um kei- ne strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungs- rechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jenes Beschwer- deverfahrens oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne ei- nes Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Ver- leumdung (Art. 174 StGB) oder einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) be- gangen worden sind. Auch ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund eines angeb- lichen Verstosses gegen die BV oder die EMRK ein Straftatbestand erfüllt sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gegen das Recht verstossen oder Verfahrensfehler begangen haben soll. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde darauf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp. die diesbezüglich erfolgte Berechnung der D.________(Versicherungsgesellschaft) vorzubringen. Diese Rügen galt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht vor den Strafverfolgungsbehörden vorzubringen. Ob der Beschwerdeführer die vom 26. Januar 2024 datierte Be- schwerde beim Schweizerischen Bundesgericht tatsächlich eingereicht hat und ob diese beurteilt worden ist, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Glei- chermassen ist unklar, ob es sich hierbei effektiv um eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 120 vom 3. Januar 2024 handelt, betitelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde doch als «BE- SCHWERDE gem. Rechtsmittelbelehrung gg. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.1.2024 – Eingang am 16.1.2024». Jedenfalls liegt ein Schreiben der D.________(Versicherungsgesellschaft) vom 11. März 2024 bei den Akten, aus welchem hervorgeht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 23 120 vom 3. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2022 keinen Anspruch auf EL mehr hat und er verpflichtet wurde, die unrechtmässig bezogenen EL im Betrag von insgesamt CHF 25'490.65 zurückzu- bezahlen, in Rechtskraft erwachsen ist. Anhaltspunkte dafür, dass fälschlicherwei- se eine Rechtskraft festgestellt worden ist, liegen nicht vor. Kommt hinzu, dass selbst wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern noch nicht rechtskräftig wäre, es dabei bleiben würde, dass vorliegend keine Hinweise auf strafbare Handlungen der Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 vorliegen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 14. und 15. März 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Be- schuldigte 1 wegen Betrugsversuchs, Amtsmissbrauchs, Amtswillkür und Verstös- sen gegen die BV sowie die EMRK etc. und gegen den Beschuldigten 2 wegen Prozessbetrugs, vorsätzlicher falscher Anschuldigung, Verleumdung, Verstössen gegen die BV und die EMRK usw. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 6 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten 1 und dem Beschuldig- ten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8