dass insoweit offensichtlich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Handeln des Beschuldigten ersichtlich sind. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 22. Februar 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung, Beleidigung und diverser Verstösse gegen die BV und die EMRK zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt resp. es fehlt an einer Prozessvoraussetzung. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.