«Aushebelung des Verfahrens, gestützt auf die Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte» erblicken will – der Beschwerdeführer reichte mit der Strafanzeige die Nichtanhandnahmeverfügung BA 23 1802 des Beschuldigten vom 1. September 2023 ein –, stand es ihm offen, gegen diese Verfügung das Rechtsmittel zu ergreifen, was er denn auch getan hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 23 405 vom 24. Oktober 2023 nicht ein (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 7B_890/2023, 7B_891/2023, 7B_892/2023 vom 4. Januar 2024 und 7F_15/2024 vom 6. Mai 2024), was erkenntlich macht,