Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige als «Klage gegen Unterlassung» betitelt hat. Insofern verkennt er indes, dass auch die Anhandnahme eines Strafverfahrens wegen eines Unterlassungsdelikts eine Norm voraussetzt, welche das Unterlassen unter Strafe stellt. Eine solche ist hier nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht aufgeführt. Soweit der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden ist, dass der Beschuldigte das von ihm initiierte Strafverfahren mit Verfügung BA 23 1802 vom 1. September 2023 nicht an die Hand genommen hat und insoweit eine Unterlassung resp.