Vielmehr wurde die angefochtene Verfügung korrekt und in schlüssiger Weise begründet. Der Straftatbestand der Verleumdung wurde in der Strafanzeige ausdrücklich erwähnt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft prüfte, ob diesbezüglich ein Strafverfahren an die Hand genommen werden kann. Gleichermassen ist es rechtens, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, dass mit der in der Strafanzeige erwähnten «Beleidigung» wohl eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB gemeint sein soll. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeige als «Klage gegen Unterlassung» betitelt hat.