4 3. März 2021 E. 2 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zudem nicht eingetreten (vgl. dazu auch Nachstehendes). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht auszumachen, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der Verfügung versucht haben soll, «das Gesetz auszuhebeln». Etwaige diesbezügliche Anhaltspunkte sind offensichtlich nicht auszumachen. Vielmehr wurde die angefochtene Verfügung korrekt und in schlüssiger Weise begründet.