Allein im Umstand, dass der Beschuldigte mit Nichtanhandnahmeverfügung BA 23 1802 vom 1. September 2023 kein Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen «Amtsmissbrauchs in Form des vors. Prozessbetrugs, Betrugsversuchs unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Nötigung gem. StGB, Herbeiführung einer besonderen Notlage, unzulässiger Einstellung der Ergänzungsleistungen unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte, Verstösse gg.