Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Anzeige letztlich darauf, geltend zu machen, dass er seit Jahren beleidigt, verleumdet und mit Behauptungen schikaniert werde, welche nicht der Wahrheit entsprächen. Allein im Umstand, dass der Beschuldigte mit Nichtanhandnahmeverfügung BA 23 1802 vom 1. September 2023 kein Strafverfahren gegen eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen «Amtsmissbrauchs in Form des vors.