Konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung des Beschuldigten, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen, sind nicht auszumachen. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und den Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in der Anzeige letztlich darauf, geltend zu machen, dass er seit Jahren beleidigt, verleumdet und mit Behauptungen schikaniert werde, welche nicht der Wahrheit entsprächen.